In der solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln. Dieser Grundsatz wird für die ambulante ärztliche Versorgung in § 106 SGB V geregelt.
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Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, dass die vertragsärztlichen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (vgl. § 12 SGB V).
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Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen und der Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen haben die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Hessen durch Beratung und Prüfung zu überwachen (vgl. § 106 SGB V).
Gemäß § 106c Abs. 1 S. 2 SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen jeweils eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss.
Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen ist eine von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen unabhängige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG und wird vertreten durch den Leiter/die Leiterin der Prüfungsstelle.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet im Falle eines Widerspruches in der zweiten Verwaltungsinstanz. Er ist laut Geschäftsordnung mit jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sowie einem unabhängigen Vorsitzenden besetzt.
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