Bei der Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Gleiches gilt für die Verordnung von Impfungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter.
Insbesondere die Arznei- und Heilmittel-Richtlinie sowie die Schutzimpfungs-Richtlinie ist hierbei zu beachten.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind daher u. a. folgende Vorgaben zu berücksichtigen (§ 9 AM-RL):
Neben der Richtlinie sind auch die Anlagen der Richtlinie zu beachten. Diese werden regelmäßig akutalisiert.
Insbesondere die Anlagen zu den folgenden Bereichen sind zu beachten:
Die Heilmittel-Richtlinie enthält Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit gilt vor jeder Verordnung von Heilmitteln zu prüfen, ob das angestrebte Behandlungsziel auch
unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann (§ 9 HM-RL).
Im Heilmittelkatalog sind indikationsbezogen die verordnungsfähigen Heilmittel aufgeführt. Neben den Diagnosegruppen und Leitsymptomatiken sind hier auch die Verordnungsmengen sowie die Empfehlungen zur Therapiefrequenz aufgeführt.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren eine gesonderte Diagnoseliste für Erkrankungen die mehr Heilmittel benötigen. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt.
Für bestimmte Erkrankungen ist von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert hierfür ebenfalls eine Diagnoseliste. Auch diese Kosten werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt.
Die Richtlinie regelt den Anspruch von Versicherten auf Schutzimpfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang zu finden. Grundlage für die Richtlinie sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
In § 106 SGB V ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt.
Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V).
© 2023 Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in Hessen. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.