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Beschwerdeausschuss

 

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über den Widerspruch der betroffenen Praxis gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle.

 

Rechtsschutz für betroffene Praxen

Eine betroffene Praxis kann gegen Maßnahmen der Prüfungsstelle (Beratungen, Honorarkürzungen und Nachforderungen) Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass während des laufenden Widerspruchsverfahrens eine Nachforderung oder Honorarkürzung nicht umgesetzt wird.

Wird der Widerspruch durch den Beschwerdeausschuss zurückgewiesen, steht der Praxis der Weg zu den Sozialgerichten offen.

Die Klage hingegen hat keine aufschiebende Wirkung. Die Nachforderung oder Honorarkürzung wird umgesetzt. 

Gremium
 

 

Dem Beschwerdeausschuss gehören je drei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Krankenkassen sowie ein unabhängiger Vorsitzender an (§ 3 Abs. 1 Prüfvereinbarung).

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beschwerdausschusses beträgt zwei Jahre (§ 3 Abs. 3 Prüfvereinbarung).

Ablauf des Verfahrens

Bescheid
Bescheid

Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle kann Widerspruch eingelegt werden.

Widerspruch
Widerspruch

Der Widerspruch muss schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift erfolgen.

Er sollte begründet werden.

Beschwerdausschuss
Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss verhandelt das Verfahren in einer Präsenz- oder in einer Onlinesitzung.

Eine persönliche Anhörung findet ab einer Kürzungssumme von 25.000 Euro immer statt.

Unter diesem Betrag ist ein Antrag auf persönliche Anhörung möglich.

Klage
Klage

Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschuss kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

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