Der Nachforderungsbetrag richtet sich zunächst nach dem Antrag der Krankenkasse. Gegebenenfalls sind Rabatte und Zuzahlungen zu berücksichtigen. Der Nachforderungsbetrag wird als Nettobetrag festgesetzt. Liegen bestimmte Antragsgründe vor, kann in der Berechnung auch die Differenzmethode gemäß § 106 Abs. 2a SGB V Anwendung finden.
Die Differenzmethode ist nicht in jedem Fall anwendbar und unter anderem ausgeschlossen im Bereich des Off-Label-Use.
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