Trotz Kündigung der Prüfvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.
Hierfür wird auf die Vereinbarung zur Fortgeltung der Prüfvereinbarung nach §§ 106 bis 106c SGB V vom 14.11.2016 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 07.03.2017 vom 14.09.2021 hingewiesen:
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