Bei Versäumung der Widerspruchsfrist gem. § 84 Abs. 2 S. 3, 67 SGG besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollte detailliert begründet sein und einen glaubhaften Nachweis führen, dass Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
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