Sie können Ihren Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Prüfungsstelle einlegen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und
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