Der Grundsatz "Beratung vor Regress" nach § 106b Abs. 2 SGB V (in der ab 01.01.2017 gültigen Fassung) ist ausschließlich auf die Durchschnittswertprüfung Arznei- und Heilmittel anwendbar. Bei anderen Prüfarten/-methoden gilt er nicht (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R).
Bei einer erstmaligen Auffälligkeit im Rahmen einer statistischen Prüfung ist eine individuelle Beratung festzusetzen und durchzuführen.
Eine erstmalige Auffälligkeit liegt nach § 19 der Prüfvereinbarung vor, wenn bisher:
Eine erstmalige Auffälligkeit liegt auch vor, wenn eine individuelle Beratung oder eine Nachforderung länger als fünf Jahre zurückliegen.
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