Nein, dem Patienten dürfen Sie die Nachforderung nicht in Rechnung stellen.
Zunächst entfaltet § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowohl eine anspruchsbegründende als auch anspruchsbegrenzende Wirkung.
Der Patient hat demnach einen Anspruch auf eine "ausreichende" Behandlung, die durch "Notwendigkeit", "Zweckmäßigkeit" und "Wirtschaftlichkeit" begrenzt ist.
Die Einhaltung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung des Arztes (Ulrich in: Schlegel/Voelzke/ jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 106 SGB V (Stand: 09.08.2021)).
Gemäß § 29 BMV-Ä trägt der Arzt für die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung allein die Verantwortung, insbesondere für die:
(Quelle: Geier in: Schiller, Kommentar zum gemeinsamen BMV-Ä, II. Verordnung von Arzneimitteln (Abs. 1) Rn. 15).
Ist der Vertrags-(Arzt) unsicher, ob das Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig ist, dann besteht die Möglichkeit ein Privatrezept auszustellen oder bei der GKV eine Anfrage auf Kostenübernahme zu stellen (Geier in: Schiller, Kommentar zum gemeinsamen BMV-Ä, II. Verordnung von Arzneimitteln (Abs. 1) Rn. 20).
Erhält der Patient dennoch ein Medikament, das nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden darf, dann hat der Arzt die Kosten der unwirtschaftlichen Verordnung selbst zu tragen (Heinz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 12 SGB V (Stand: 15.06.2020) Rn. 129).
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